AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehende Bedingungen oder Abweichungen von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen wir auch bei vorbehaltsloser Leistungs erbringung oder Zahlungsannahme nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere, aber nicht nur, für Qualitätssicherungsvereinbarungen, Beistellverträge, Konsignationslagerverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen. Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit oder die wirksame Änderung einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

1.2 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, unserer Lieferungen, sonstiger Leistungen und an uns erteilten Aufträge gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

2. Angebot, Auftrag und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Alle etwaigen Ergänzungen und Änderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3 Wir sind nicht zur Annahme einer Bestellung verpflichtet.

2.4 Jeder Auftrag kommt mit dem Inhalt zustande, der durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist.

2.5 Alle vom Auftraggeber dem Auftrag beigefügten Zeichnungen, Beschreibungen und Abbildungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.6 Die vom Besteller im Rahmen seiner Bestellung zur Verfügung gestellten Daten werden von uns keiner Kontrolle unterzogen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Daten trägt ausschließlich der Auftraggeber.

2.7 Leistungen und Preise gelten entsprechend unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und werden individuell vereinbart.

3. Liefertermin und Lieferfristen

3.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Soweit Liefertermine bzw. Lieferfristen verbindlich sein sollen, müssen diese ausdrücklich als solche bezeichnet werden und bedürfen unserer ausdrücklichen gesonderten schriftlichen Zustimmung. Sämtliche Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind im kaufmännischen Geschäftsverkehr als unverbindliche und ungefähre Angaben zu verstehen und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wird DOPPKON selbst nicht richtig und rechtzeitig durch seine Unterlieferanten beliefert, obwohl DOPPKON bei zuverlässigen Unterlieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird DOPPKON von seiner Leistungspflicht frei und kann von dem betroffenen Teilvertrag zurücktreten. DOPPKON wird den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich unterrichten und mit diesem gemeinsam partnerschaftlich nach alternativen Beschaffungsquellen suchen. Eine Haftung für Verzugsschäden ist in vorgenannten Fällen des nicht von DOPPKON zu vertretenden Lieferengpasses ausgeschlossen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Störungen in der Belieferung durch die Unterlieferanten, wenn und soweit DOPPKON diese Störungen zu vertreten hat.

3.2 Liefert der Auftraggeber nötige Unterlagen, Genehmigungen oder sonstige Verpflichtungen nicht rechtzeitig, wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum verlängert, höchstens aber um die Frist des verspäteten Eingangs.

3.3 In Fällen höherer Gewalt oder bei eintretenden Betriebsstörungen der DOPPKON GmbH & Co. KG oder unserer Lieferanten, insbesondere Rohstoff- und Energiemangel, Arbeitskämpfen, veränderter behördlicher Genehmigungs- und Gesetzeslage oder sonstigen nicht von uns zu verantwortenden Umständen, sind wir berechtigt die vorgenannten Termine und Fristen, um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, zu verlängern.

3.4 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Preis

4.1 Preisänderungen der im Vertrag/Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 3 Monate liegen. Dies gilt sinngemäß auch für eine Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, so können wir etwaige Verkaufspreiserhöhungen unserer Lieferanten und veränderte Vertriebs- und Betriebskosten auf den vereinbarten Verkaufspreis aufschlagen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

4.2 Die im Vertrag/Auftragsbestätigung festgesetzten Preise gelten ausschließlich für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Auftragsumfänge. Optische Veränderungen, die keinerlei Funktionsverbesserungen beinhalten, Korrekturwünsche und nachträgliche Änderungen und Leistungen, sowie Mehraufwendungen infolge von mangelhaften und unvollständigen Vorlagen und Vorgaben, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Kosten, die durch Bauteile oder Lieferanten entstehen, die durch den Auftraggeber vorgeschrieben sind, aber nicht erforderlichen Funktionen bzw. Qualität entsprechen, sind in unserem Preis nicht enthalten und müssen gesondert vergütet werden.

4.3 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserer Geschäftsstelle ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und gesetzlicher Umsatzsteuer.

4.4 Alle Preise für Konzeptionen, Entwicklungen, Projekte, Konstruktionen und Prototypen sind individuell kalkulierte Größen und können nicht für eventuelle Nachbestellungen oder vom Umfang äquivalenten Aufgaben abgeleitet werden.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr des Unterganges und einer Verschlechterung der Lieferung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung unseren Betrieb verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung mit unseren eigenen Transportmitteln durchgeführt wird. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung von uns gegen Transport-, Bruch-, Feuerschäden und Verlust versichert. Wird der Versand der Ware oder Leistung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so geht bereits ab dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber über.

6. Haftung

6.1 Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche jedweder Art können gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur geltend gemacht werden bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Hauptpflichten des Vertrages.

6.2 Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
6.2.1 Unsere Haftung für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
6.2.2 Im Fall von Rechtsmängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt: – die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen – oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.

6.3 DOPPKON empfiehlt dem Auftraggeber eine umfassende Eindeckung der Rechtsversicherungen unter Berücksichtigung einer Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung, einer Umwelthaftungs- und Umweltschadenversicherung und einer Rückrufversicherung. Diese Versicherungen sollen folgende Regelung enthalten: Abweichend von Ziffer 7.3 AHB wird der Versicherer keine Einwendungen erheben, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Regressansprüche gegen Dritte verzichtet.

6.4 Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Besteller verpflichtet, uns auch von Ansprüchen Dritter freizustellen. Ferner hat uns der Besteller von Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch eine zweckentfremdende Anwendung, eigenständige Überarbeitung der Produkte oder Umlabelling unserer Produkte durch den Auftraggeber verursacht wurden oder ein ärztlicher Kunstfehler als Ursache nicht nachweislich ausgeschlossen werden kann.

7. Zahlung

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen

7.1 Die Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung durch Banküberweisung auf die benannten Konten zu leisten. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.

7.2 Mit Nichtzahlung gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Im Falle eines Zahlungsverzugs werden vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 7%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne dass es dazu einer Fristsetzung bedarf, zum Rücktritt von unausgeführten Lieferverpflichtungen und zur Rückforderung bereits ausgelieferter Leistungen. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder verschlechtert sich die Zahlungsmoral zunehmend, erfolgt die Lieferung abweichend von vorstehenden Zahlungsbedingungen nur noch gegen Vorauskasse.

7.4 Bei größeren Aufträgen oder längerer Leistungsdauer können wir auch Vorauskasse oder Abschlagszahlungen verlangen.

7.5 Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen sonstiger, von uns nicht anerkannter bzw. nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

8. Widerruf, Bestelländerung und Annullierung

8.1 Sofern der Besteller den Vertragsgegenstand in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bei uns bestellt und kauft, ist er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Dem Besteller steht kein Widerrufsrecht zu.

8.2 Schriftlich bestätigte Aufträge können grundsätzlich nicht storniert werden bzw. bereits ausgelieferte Leistungen können nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Ausnahmefälle bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit uns. In solchen Fällen berechnen wir grundsätzlich 30% des Kaufpreises als Abstandszahlung. Sonderanfertigungen und kundenspezifische Anfertigungen sind von dieser möglichen Ausnahmeregelung ausgeschlossen.

8.3 Vertragspartner, die von uns bestätigte Bestellungen bis 4 Wochen vor Fertigungsbeginn bzw. Auftragsausführungsbeginn stornieren oder eine Terminverschiebung wünschen, können wir bei Nachkommen dieser Wünsche eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15% des betroffenen Auftragswertes berechnen. Auftragsänderungen oder Stornierungen innerhalb der letzten 4 Wochen vor Beginn der Fertigung bzw. Auftragsausführung sind grundsätzlich ausgeschlossen

9. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Leistungen und insbesondere Konzepte und Konstruktionen werden unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum der DOPPKON GmbH & CO. KG bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftigen entstehenden Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber.

10. Gewährleistung

10.1 Ansprüche wegen unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung oder Leistung bestehen nur dann, wenn diese Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Leistung schriftlich mitgeteilt werden. Ansonsten gelten die Mängel als genehmigt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen verborgener Mängel ergänzend davon abhängig, dass uns Beanstandungen der Eigenschaften der Leistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen nach Kenntnis dieser verborgenen Mängel schriftlich mitgeteilt werden.

10.2 Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Mängel, die nachweislich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren. Für Mängel, die auf Überbeanspruchung, natürlichen Verschleiß oder nicht ordnungsgemäßer Behandlung durch den Käufer beruhen, wird nicht gehaftet.

10.3 Die Rücksendung beanstandeter Leistungen vom Käufer bedarf unserer zuvor erteilten Zustimmung und muss unverzüglich auf dessen Gefahr und Kosten erfolgen. Der Käufer hat uns die reklamierten Auftragsgegenstände -im Falle von chirurgischen Instrumenten- gereinigt und sterilisiert bzw. autoklaviert zurück zu senden

10.4 Anfallende Aufwendungen für das Beheben der Gewährleistungsansprüche, sowie Versandkosten werden von uns übernommen, sofern sich die Berechtigung des Gewährleistungsanspruches herausstellt.

10.5 Bei Gewährleistungsansprüchen wird das Recht des Käufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Leistung unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche beschränkt. Im Falle mangelhafter Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

10.6 Bei Fremderzeugnissen, auch soweit sie in unseren Erzeugnissen verbaut oder sonst verwendet worden sind, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus dem vorangehenden Absatz 5 zu.

10.7 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungspflicht für Sachmängel 12 Monate. Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang an unseren Kunden. Entsprechendes gilt für Waren oder Teile, die im Rahmen der Gewährleistung (Nacherfüllung) an den Kunden geliefert werden.

10.8 Nachbesserung in Form von Reparaturen ist bei zuvor im OP eingesetzten chirurgischen Instrumenten trotz Reinigung und Sterilisation dieser ausgeschlossen.

11. Technische Dokumentation und Konzepte

An Unterlagen, wie Kalkulationen, Zeichnungen, technische Pläne, Berechnungen, technische Dokumentationen etc, die während einer Geschäftsbeziehung an den Kunden übergeben wurden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen vom Auftraggeber ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung Dritten nicht bekannt oder weitergegeben werden, Ausnahmen hiervon bilden Behörden sowie Benannte Stellen. Bei Zuwiderhandlungen werden wir uns einen Anspruch auf Schadenersatz vorbehalten.

12. Chirurgische Instrumente

12.1 DOPPKON fertigt chirurgische Instrumente und verkauft diese ohne CE oder sonstige Kennzeichnung an den Vertragspartner und ist somit kein Inverkehrbringer.

12.2 DOPPKON behält sich das Recht vor, eigens entwickelte chirurgische Instrumente im Rahmen einer fortlaufenden Produktoptimierung zu verbessern und zu ändern. DOPPKON ist auch berechtigt, die Produktion einzelner Produkte um- oder einzustellen. Der Vertragspartner wird hiervon in Kenntnis gesetzt. Von DOPPKON bestätigte Bestellungen bleiben hiervon unberührt.

12.3 Der Vertragspartner gewährleistet eine Rückverfolgbarkeit der Produkte, indem er die von DOPPKON gelieferten Produkte im Wareneingang unter Berücksichtigung der Lieferscheine mittels Lotnummern führt und rückverfolgbar in sein Warenlager leitet. Eine zusätzliche Lotnummernbeschriftung führt DOPPKON nicht durch, da der Anwender im Falle eines Vorkommnisses ggfls. nicht in der Lage ist, die produktbezogene Lotnummer des Vertragspartners gegen weitere Lotnummern zu differenzieren und dadurch korrekt zu identifizieren.

12.4 Der Vertragspartner führt eine Beschriftung und Etikettierung der Produkte durch, in Übereinstimmung mit allen Anforderungen der Rückverfolgbarkeit für abgabefähige Medizinprodukte in den CE-Raum.

12.5 Der Vertragspartner kann jederzeit auf Nachfrage seine Konformitätserklärung für die bei DOPPKON eingekauften Produkte vorlegen.

12.6 Erhält der Vertragspartner Kenntnis über ein meldepflichtiges Vorkommnis (d.h. ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis) bei der Nutzung von Produkten von DOPPKON, ist er zu unverzüglicher, schriftlicher Mitteilung gegenüber DOPPKON verpflichtet. Ebenso informiert der Vertragspartner DOPPKON unverzüglich über ihm bekannt werdende Produktfehler und Risiken bei der Verwendung von chirurgischen Instrumenten.

12.7 Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet Änderungen am Produkt vorzunehmen oder diese selbst zu reparieren bzw. Reparaturversuche durchzuführen.

13. Daten, Geheimhaltung

13.1 Personen- und firmenbezogene Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnen werden, werden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

13.2 Der Besteller verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren. Der Besteller sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Die Parteien sind – soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist – nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten, zu verpfänden oder durch Dritte einziehen zu lassen.

14.2 Beide Parteien sind zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit der dafür herangezogene Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

14.3 Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieses Vertrages genügt auch die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftform

15.1 Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist Spaichingen.

15.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB sowie allen Geschäften des Bestellers mit DOPPKON ergeben, wird der Sitz von DOPPKON in Spaichingen vereinbart. DOPPKON ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

15.3 Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung.

15.4 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden für das Vertragsverhältnis bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt.